Satzung

Satzung des „Fördervereins Freibad Hollfeld e. V.“

 

§ 1a Name und Zweck

  1. Der Verein heißt „Förderverein Freibad Hollfeld e. V.“ und hat seinen Sitz in Hollfeld. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und der Erhalt des städtischen Freibades Hollfeld. Dazu dienen Mitgliedsbeiträge, Spenden und Aktionen, die die Akzeptanz des Freibades verbessern sollen.
  2. Die Arbeit aller Mitglieder erfolgt selbstlos und ohne Vorteil für eines der Mitglieder.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
  5. Der Verein ist gemeinnützig.

 

§ 1b Verwendung von Vereinsmitteln

  1. Die Mittel sind voll und ganz zum Nutzen und Wohl des Freibades Hollfeld einzusetzen.
  2. Alle Kosten für die Verwaltung des Fördervereins sowie für vom Verein organisierte Veranstaltungen sind auf ein Minimum zu beschränken.
  3. Der Vorsitzende, im Vertretungsfall sein Stellvertretender, entscheidet allein über die Verwendung von Beträgen bis zu 500 € je Einzelfall. Über darüber hinausgehende Beträge entscheidet die Vorstandschaft (Vorstand).
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 16 Jahren werden.
  2. Mitglied des Vereins können auch Firmen, Organisationen oder Gesellschaften als juristische Personen werden.

 

§ 3a Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Voraussetzung ist ein schriftlicher Antrag mit Altersangabe (Aufnahmeformular).
  2. Erforderlich ist die Zahlung des laufenden Mitgliedsbeitrages.

 

§ 3b Mitgliedsbeiträge

  • Der Verein finanziert sich aus Beiträgen, Spenden und öffentlichen Fördermitteln. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Beitragsordnung (siehe Anlage).

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf des Geschäftsjahres. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten).
  3. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein voll und ganz zu erfüllen.
  4. In Sonderfällen kann von einem sofortigen Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit dann abgesehen werden, wenn die Sachlage erwarten lässt, dass das Mitglied in der Zukunft seinen Pflichten dem Verein gegenüber nachkommt. In diesen Fällen kann das Ruhen der Mitgliedschaft angeordnet werden, jedoch nicht über den Zeitraum eines Jahres hinaus.

§ 5 Organe des Vereins

  • Die Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung

 

§ 6 Der Vorstand

  • Der Vorstand setzt sich aus 7 (sieben) Mitgliedern zusammen, und zwar:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden,
    3. dem Schatzmeister,
    4. dem Schriftführer und
    5. aus drei Beisitzern, einer davon soll der Wasserwacht angehören.

 

  • Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder werden durch eine Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 (zwei) Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die alles Weitere regelt.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  • Im Jahr soll mindestens einmal eine ordentliche Hauptversammlung stattfinden. Sie wird durch den Vorstand zwei Wochen vorher über das Mitteilungsblatt der Stadt Hollfeld einberufen. Sie hat folgende Aufgaben:
  1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
  2. Entlastung des Vorstandes,
  3. Wahl des neuen Vorstandes,
  4. Satzungsänderungen,
  5. Beschluss über Einzelausgaben, die einen Betrag von 500 € übersteigen,
  6. Wahl der Kassenprüfer
  • Die Beschlüsse müssen protokolliert werden und sind vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 8 Abstimmung

  • Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam. Familien haben 2 (zwei) Stimmen.

 

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von ihm einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellt.

 

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von 3 Tagen ist einzuhalten, der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung von mehreren Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig.

 

§ 11 Satzungsänderung

  • Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Hauptversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

 

§12 Auflösung

  1. Die Auflösung des Fördervereins ist nur möglich, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag einen Monat vor der Hauptversammlung beim Vorstand eingereicht haben. Ein Beschluss über die Auflösung kann nur gefasst werden, wenn mindestens 2/3 (zwei Drittel) der Mitglieder anwesend sind und davon 3/4 (drei Viertel) der Auflösung zustimmen. Sind für die Beschlussfassung weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, ist innerhalb einer Frist von 4 (vier) Wochen ein zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung durchzuführen. Diese kann dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit einen Beschluss fassen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Fördervereins an die Stadt Hollfeld. Diese hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für das Freibad Hollfeld oder für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden.

 

§ 13 Gerichtsstand

  • Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat. Das Gründungsprotokoll und die Satzung müssen vom Vorstand an das Amtsgericht weitergegeben werden, nachdem die Satzung von mindestens 7 (sieben) Gründungsmitgliedern unterzeichnet worden ist. Der Antrag auf Erteilung der Gemeinnützigkeit und der Eintragung beim Registergericht ist von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen, die Unterschriften müssen von einem Notar beglaubigt werden.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 23. April 2015 beschlossen.

Hollfeld, den 23. April 2015